|
Rechtsweg: - Abgrenzung zu anderen Gerichtsbarkeiten - |
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gegeben:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Örtliche Zuständigkeit: - Abgrenzung zu anderen Arbeitsgerichten - |
Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
| Das Grundgesetz und die jeweiligen Verfahrensgesetze weisen jedem Gerichtszweig seine sachliche Zuständigkeit zu. Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts ist ebenfalls normiert. Ebenso wie niemand auf den Gedanken käme, sein Auto vom nächstgelegenen Bäcker reparieren zu lassen, kann ein Rechtsstreit, der z.B. zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Göttingen gehört, nicht beim Amtsgericht Hannover wirksam anhängig gemacht werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| Der Reihe nach: | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| Klageschrift: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||
| Gütetermin: |
Zweck: Vermeidung eines Streitverfahrens, gütliche Einigung ("Vergleich"). Andere Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung: Klagerücknahme, Anerkenntnis, Erklärung der Hauptsacheerledigung, Versäumnisurteil. Alle o.a. Erledigungen sind kostenbegünstigt.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
| Bleibt der Gütetermin erfolglos, bestimmt der/die Kammervorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer. So wird ein gerichtlicher Spruchkörper aus mehreren Personen, hier Berufsrichter/in und je ein/e Vertreter/in aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreisen (ehrenamtliche Richter) genannt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| Kammertermin: |
Grundsätze des Verfahrens: |
||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Das Gericht verhandelt in öffentlicher Sitzung (Ausnahme: Aus Gründen des Persönlichkeits- oder Datenschutzes wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen). Beide Prozessparteien tragen persönlich oder durch ihre Prozessvertreter dem Gericht ihren Rechtsstandpunkt vor. Grundsätzlich ist es Sache der Klagepartei, zu begründen, weshalb ihr der geltend gemachte Anspruch zustehen soll. Auf unbewiesene Behauptungen hin kann das Gericht niemand verurteilen. Folge: Eine Klage, deren Begründetheit nicht dargelegt/bewiesen ist, wird abgewiesen. Nur in Kündigungsschutzverfahren gilt eine Ausnahme: Hier hat der Arbeitgeber die Notwendigkeit der Kündigung darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen. Rügt hingegen der Arbeitnehmer die fehlerhafte soziale Auswahl, muss er darlegen, wer an seiner Stelle hätte entlassen werden müssen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
| Beweisregel: |
Beweispflichtig ist, wer den Anspruch geltend
gemacht hat.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
| Ausnahme: Der Anspruch ist vom Gegner nicht bestritten worden; Kündigungsschutzverfahren (Arbeitgeber beweispflichtig). | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| Beweismittel: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
| Welcher Beweis zu erheben ist, bestimmt das Gericht im Beweisbeschluss. Zeuge ist, wer von einem Vorgang selbst Kenntnis erlangt hat (somit auch Ehegatte, Verwandte, Verschwägerte). Die Aussage darf nur verweigern, wer sich selbst oder einen nahen Angehörigen durch seine Aussage belasten würde oder von Berufs wegen zu Stillschweigen verpflichtet ist. Das Gericht kann zur Durchsetzung der Aussage Zwangsmittel anordnen. Die notwendigen Auslagen (Verdienstausfall, Fahrtkosten etc.) werden im gesetzlichen Rahmen erstattet.Sachverständige werden zur Klärung von Fachfragen benötigt.Urkunden sind nicht nur Urkunden im eigentlichen Sinn, sondern alle schriftlichen und ähnlichen Beweismittel (zum Beispiel Stempelkarten zum Beweis der An- bzw. Abwesenheit).Anders als im angelsächsischen Verfahren ist die Beeidung eigener Aussagen als Beweismittel nicht statthaft. Erklärt sich die gegnerische Prozesspartei mit ihrer Einvernahme einverstanden (sie darf ohne Angabe von Gründen ablehnen), ist sie ebenso wie ein Zeuge zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Bei Falschaussage drohen die gleichen Strafen.Zweifel gehen immer zu Lasten des Beweisführers! | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| Urteil: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
| Ist das Verfahren entscheidungsreif, ergeht, wenn die Parteien von keiner anderen Beendigungsmöglichkeit (z.B. Vergleich) Gebrauch machen, das Urteil. Es wird stets in öffentlicher Sitzung verkündet. In der (geheimen) Urteilsabstimmung sind Berufsrichter und ehrenamtliche Richter gleichberechtigt. Die Begründung des Urteils verfasst allein der Berufsrichter Rechtsmittelfristen beginnen nicht bereits mit der Verkündung. Erst mit der Zustellung des schriftlichen Urteils, das neben der Entscheidung auch den sog. Tatbestand (Zusammenfassung des Parteivorbringens, das dem Urteil zugrundegelegt wurde), die Entscheidungsgründe und eine Rechtsmittelbelehrung enthält, wird die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt.Das Verfahren ist in 1. und 2. Instanz im Wesentlichen gleich. In 3. Instanz ist alleiniger Kernpunkt des Verfahrens, ob das Recht in der angefochtenen Entscheidung richtig angewandt wurde. Neuer Sachvortrag, Beweiserhebung etc. scheiden aus. | |||||||||||||||||||||||||||||||||