Was hat es mit der Sozialauswahl auf sich? Auf welche Gesichtspunkte kommt
es für die richtige Sozialauswahl an?
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Dritter Prüfungschritt:
Richtige Auswahlentscheidung nach sozialen Gesichtspunkten
Besonders beachten sollten Sie den ausdrücklich in § 1 Abs. 4 KSchG geregelten
Fall
dass in einem Tarifvertrag oder
in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 BetrVG - ein für die erfassten
Arbeitnehmer geltendes Betriebsgesetz! - oder
in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen
festgelegt sein kann, wie die aufgezeigten sozialen Gesichtspunkte
im Verhältnis zueinander zu bewerten sind.
Dann ist für die zutreffende Sozialauswahl das dort Geregelte maßgeblich!
Sie haben in puncto Sozialauswahl praktisch keine Chance, wenn Sie durch das
dort geführte Raster fallen.
Auch das Arbeitsgericht ist in seiner Korrekturkompetenz eingeschränkt,
weil es in diesem Fall die in den Regelungen vorgenommene Bewertung nur auf
grobe Fehlerhaftigkeit überprüfen kann!
Als grob fehlerhaft kann etwa nur angesehen werden, wenn die getroffenen
Sozialauswahlregelungen bei der Gewichtung der Betriebszugehörigkeit,
des Lebensalters und der Unterhaltspflicht der Arbeitnehmer ganz naheliegende
Gesichtspunkte nicht in die Überlegungen miteinbezogen haben und die
gebotene Ausgewogenheit evident verfehlt worden ist. Der Fehler muss "ins
Auge springen".
Stellen Sie solche "Ungerechtigkeiten" in einer der genannten Regelungen
fest, sollten Sie sich nicht scheuen, dies spätestens im Kündigungsschutzprozess
vorzubringen; denn davon kann Ihr Arbeitsplatz abhängen - ebenso aber auch die
Chance, eine Abfindung zu erstreiten!
Im übrigen gilt: Auch wenn die Sozialauswahl nach den vorstehenden Gesichtspunten
nur eingeschränkt überprüfbar ist, so bleiben noch immer die vielen anderen
Hürden, die unter den vorstehenden Themen abgehandelt wurden, um eine Kündigung
zu Fall zu bringen.