Betriebsbedingte Kündigung - Thema 7

Was hat es mit der Sozialauswahl auf sich? Auf welche Gesichtspunkte kommt es für die richtige Sozialauswahl an?

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Dritter Prüfungschritt:
Richtige Auswahlentscheidung nach sozialen Gesichtspunkten

Welchen Einfluss kann ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Richtlinie auf die Sozialauswahl haben?

In der Praxis kam es hin und wieder bei größeren Unternehmen vor, dass zur Durchführung einer Sozialauswahl zwischen Betriebsrat und dem Arbeitgeber sog. Auswahlrichtlinien (§95 BetrVG) oder auch innerhalb eines Sozialplans/Interessenausgleichs (§ 112 BetrVG) sog. Punktetabellen vereinbart wurden. Das BAG vom 18.01.1990 - 2 AZR 357/89 = NZA 1990, 729 - hat solche Auswahlrichtlinien mit Punktetabellen für eine Auswahl als geeignet anerkannt, weil die Betriebspartner - Arbeitgeber und Betriebsrat - die Verhältnisse des Betriebs am besten kennen. Entsprechende Regelungen sind aber nur okay, wenn die Kriterien - Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen - ausgewogen berücksichtigt werden. Unzulässig ist etwa, wen in solchen Auswahlrichtlinien Arbeitnehmer bestimmter Abteilungen oder Arbeitsgruppen ohne ausreichende sachliche Kriterien als nicht vergleichbar eingestuft werden. Die Richtlinien müssen für eine Berücksichtigung individueller Besonderheiten Raum lassen.

Lassen Sie sich die Auswahlrichtlinien Ihre Betriebs vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat aushändigen! Prüfen Sie anhand der vorstehenden Tips, ob die Vergleichbarkeit richtig festgelegt wurde und die sonstigen Kriterien angemessen gewichtet sind.

Haben Sie begründete Zweifel, muss dies nach Ihrer Klageerhebung das Arbeitsgericht für Sie durchchecken. Gleiches gilt, wenn solche Tabellen in einem Interessenausgleich/Sozialplan enthalten sind.

Beispiel für ein vom BAG zugelassenes Punkteschema:
   
Unterhaltspflicht für Ehegatten 8 Punkte
   
Unterhaltspflicht für jedes Kind 4 Punkte
   
Betriebszugehörigkeit
bis 10 Dienstjahre je Dienstjahr
1 Punkt
   
ab dem 11. Dienstjahr je Dienstjahr
(berücksichtigt werden nur Betriebszugehörigkeiten
bis zum vollendeten 55. Lebensjahr und maximal 70 Punkte)
2 Punkte
   
Lebensalter,
jedes vollendete Lebensjahr (maximal 55 Punkte)
1 Punkt
   
Urteil des BAG vom 18.01.1990 - 2 AZR 357/89 -  

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