In der Praxis kam es hin und wieder bei größeren Unternehmen vor, dass zur Durchführung einer Sozialauswahl zwischen Betriebsrat und dem Arbeitgeber sog. Auswahlrichtlinien (§95 BetrVG) oder auch innerhalb eines Sozialplans/Interessenausgleichs (§ 112 BetrVG) sog. Punktetabellen vereinbart wurden. Das BAG vom 18.01.1990 - 2 AZR 357/89 = NZA 1990, 729 - hat solche Auswahlrichtlinien mit Punktetabellen für eine Auswahl als geeignet anerkannt, weil die Betriebspartner - Arbeitgeber und Betriebsrat - die Verhältnisse des Betriebs am besten kennen. Entsprechende Regelungen sind aber nur okay, wenn die Kriterien - Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen - ausgewogen berücksichtigt werden. Unzulässig ist etwa, wen in solchen Auswahlrichtlinien Arbeitnehmer bestimmter Abteilungen oder Arbeitsgruppen ohne ausreichende sachliche Kriterien als nicht vergleichbar eingestuft werden. Die Richtlinien müssen für eine Berücksichtigung individueller Besonderheiten Raum lassen.
Lassen Sie sich die Auswahlrichtlinien Ihre Betriebs vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat aushändigen! Prüfen Sie anhand der vorstehenden Tips, ob die Vergleichbarkeit richtig festgelegt wurde und die sonstigen Kriterien angemessen gewichtet sind.
Haben Sie begründete Zweifel, muss dies nach Ihrer Klageerhebung das Arbeitsgericht für Sie durchchecken. Gleiches gilt, wenn solche Tabellen in einem Interessenausgleich/Sozialplan enthalten sind.
Besonders beachten sollten Sie....weiter