Betriebsbedingte Kündigung - Thema 7

Was hat es mit der Sozialauswahl auf sich? Auf welche Gesichtspunkte kommt es für die richtige Sozialauswahl an?

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Dritter Prüfungschritt:
Richtige Auswahlentscheidung nach sozialen Gesichtspunkten

Wie kommen Sie an die Sozialdaten der übrigen Arbeitskollegen heran?

Um überprüfen zu können, ob Ihr Arbeitgeber die "richtigen", also am wenigsten auf ihren Arbeitsplatz angewiesenen Arbeitnehmer entlässt oder bereits entlassen hat, kann sich für Sie insbesondere in größeren Betrieben das praktische Problem stellen, wie Sie an die Sozialdaten der übrigen mit Ihnen vergleichbaren Arbeitskollegen herankommen; denn nur dann sind Sie in der Lage, eine Überprüfung nach dem in der obigen Tabelle enthaltenen System vorzunehmen und festzustellen, ob Sie Ihre Kündigung aus diesem Grund vor dem Arbeitsgericht angreifen wollen.

Zunächst können Sie sich natürlich an die Personalabteilung Ihres Arbeitgebers wenden. Diese kann Ihr Ersuchen nicht mit der Begründung ablehnen, man dürfe aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskunft erteilen. Insoweit können Sie sich auf das Urteil des BAG vom 24.03.1983 - 2 AZR 21/82 - beziehen.

Nach dem Stand der vorzitierten Rechtsprechung können Sie von Ihrem Arbeitgeber allerdings nicht verlangen, dass er eine vollständige Auflistung der Sozialdaten aller objektiv vergleichbaren Arbeitnehmer seines Betriebes vorlegt. Das Gesetz spricht lediglich von der Angabe der Gründe, die zur Sozialauswahl geführt haben. Der Arbeitgeber hat aber insbesondere Angaben darüber zu machen, welche Arbeitnehmer seiner Meinung nach zum auswahlrelevanten Personenkreis gehören, und zwar unter Angabe der Auswahlkriterien, zu denen in erster Linie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltsverpflichtungen zählen. Er muss außerdem angeben, nach welchen Bewertungsmaßstäben er die soziale Auswahl vorgenommen hat.

Eine gute Adresse für Ihre Auskünfte kann auch der Betriebsrat sein, der vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung von Ihrem Arbeitgeber anzuhören ist.

Wenn Sie keine Auskünfte erhalten oder diese Ihnen unzureichend erscheinen, dann müssen Sie - wollen Sie die Kündigung nicht akzeptieren - ohnehin innerhalb der Dreiwochenfrist Klage beim Arbeitsgericht erheben. Spätestens dann muss Ihr Arbeitgeber - will er den Prozess nicht verlieren - die oben aufgeführten Auskünfte erteilen, wenn Sie die sozialen Daten der übrigen Mitarbeiter nicht wissen konnten.

Welchen Einfluss kann ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Richtlinie auf die Sozialauswahl haben?....weiter


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