Eine solche Klausel kann auch irgendwo im neuen Arbeitsvertrag aufgenommen werden.
Gelegentlich finden sich sogar in Tarifverträgen ausdrückliche Vorschriften, die eine Anrechnung von Zeiten auch bei einem anderen Arbeitgeber derselben Branche (Bewachungsgewerbe) vorsehen.
Ihre dann im Vergleich zu anderen zur Entlassung anstehenden Arbeitnehmern etwa dann längere Beschäftigungszeit kann Sie unter Umständen im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei der vorzunehmenden Sozialauswahl vor dem Arbeitsplatzverlust bewahren oder zu einer Abfindung verhelfen.
Bezüglich des weiteren Kriteriums "Unterhaltspflichten" geht es um die gesetzlichen Unterhaltspflichten nach dem BGB. Ob und in welchem Umfang Unterhaltspflichten bestehen, dafür ist der Zeitpunkt des Kündigungszugangs maßgebend. Hierbei ist es jedoch gleichgültig, ob Sie zu diesem Zeitpunkt Ihren bestehenden Unterhaltspflichten nicht oder nur mangelhaft nachkommen!
Beachten Sie, dass es nicht zwingend auf die Zahl der Unterhaltsberechtigten ankommt, sondern die Höhe des Unterhalts von Bedeutung sein kann, der rechtlich von Ihnen zu leisten ist. Insofern sollten Sie ruhig in die "Waagschale werfen", dass etwa Ihre Ehegattin keine oder nur geringe Einkünfte hat.
Wie kommen Sie an die Sozialdaten der übrigen Arbeitskollegen heran? ....weiter