Was hat es mit der Sozialauswahl auf sich? Auf welche Gesichtspunkte kommt
es für die richtige Sozialauswahl an?
Fortsetzung - Seite 4/11
Zweiter Prüfungschritt:
Berechtigter Ausschluss einzelner Arbeitnehmer aus dem Kreis der vergleichbaren
Arbeitnehmer (Vorrang betrieblicher Gründe)
Ihr Arbeitgeber darf bestimmte Arbeitnehmer, die er aus betriebstechnischen,
wirtschaftlichen oder sonstigen berechtigten betrieblichen Bedürfnissen unbedingt
benötigt, behalten, d.h. er braucht sie nicht in den Kreis zur Entlassung
anstehenden Arbeitnehmer mit einzubeziehen.
Als betriebstechnische Bedürfnisse sind Umstände anzunehmen, welche
die Aufrechterhaltung der technischen Arbeitsabläufe (z.B. im Produktionsbereich)
betreffen. Wirtschaftliche Bedürfnisse betreffen die Verbesserung der
Ertragslage eines Betriebes.
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einen anderen Arbeitnehmer nur aus dem
Grunde nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen, weil dieser leistungsstärker
ist. Leistungsunterschiede sind nur in ganz engen Ausnahmefällen zu berücksichtigen,
nämlich dann, wenn sie so erheblich sind, dass auf einen leistungsstärkeren
Arbeitnehmer im Interesse eines geordneten Betriebsablaufs nicht verzichtet
werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betrieb sich in der Verlustzone
befindet.