Betriebsbedingte Kündigung - Thema 7

Was hat es mit der Sozialauswahl auf sich? Auf welche Gesichtspunkte kommt es für die richtige Sozialauswahl an?

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Erster Prüfungschritt:
Zutreffende Ermittlung der vergleichbaren Arbeitnehmer

Beim ersten Schritt der Prüfung gilt zunächst zu wissen, dass bei einer betriebsbedingten Kündigung in die Sozialauswahl grundsätzlich nur alle miteinander vergleichbaren Arbeitnehmer eines Betriebes einzubeziehen sind.

Mit anderen Worten:
Für die Frage, ob Sie derjenige Arbeitnehmer sind, der im Vergleich zu seinen Arbeitskollegen am wenigsten auf den Arbeitsplatz angewiesen ist, können Sie sich grundsätzlich nur auf solche im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmer berufen, die von der Art der Tätigkeit her mit Ihnen vergleichbar sind.

Beispiel:

Wenn sich Ihr Arbeitgeber entschließt, beispielsweise von 10 technischen Zeichnern der Konstruktionsabteilung 5 Zeichner aus Gründen der Kostenersparnis zu entlassen, dann besteht hinsichtlich der Vergleichbarkeit kein Problem, wenn alle Betroffenen technische Zeichner sind. Der Arbeitgeber muss nun zwingend prüfen, ob die 5 technischen Zeichner, die er behalten will, auch wirklich diejenigen sind, die am ehesten auf ihren Arbeitsplatz angewiesen sind. Behält er einen technischen Zeichner, der weniger schutzwürdig ist als ein zur Entlassung anstehender technischer Zeichner, dann kann sich der Arbeitnehmer spätestens im Kündigungsschutzprozess auf diesen Auswahlfehler berufen und - wenn das Gericht der gleichen Ansicht ist - seinen Prozess gegen die Kündigung allein aufgrund dieses Fehlers des Arbeitgebers gewinnen.

Hinweis:
Wenn Sie sich im Kündigungsschutzprozess auf einen Auswahlfehler berufen, müssen Sie nicht befürchten, dass Sie dadurch Ihrem Kollegen oder Ihrer Kollegin den Arbeitplatz wegnehmen. Wenn Sie sich in dem Rechtsstreit gegen Ihren Arbeitgeber auf die mangelhafte Sozialauswahl berufen, geht es nur darum, Ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder eine Abfindung zu erstreiten. Auf den Bestand des sozial weniger schutzbedürftigen Mitarbeiters bleibt der Ausgang Ihres Kündigungsprozesses ohne Auswirkung!

Beachten Sie aber weiter: Sie können auch mit Arbeitnehmern des Betriebs vergleichbar sein, die eine andere Tätigkeit als Sie bisher ausgeübt haben!

Es genügt, wenn sie nach Wegfall Ihres bisherigen Arbeitsplatzes die Funktion eines anderen noch im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmers übernehmen können. Hierbei reicht es vollkommen aus, wenn Sie aufgrund Ihrer bisherigen Aufgaben im Betrieb und angesichts Ihrer bisherigen beruflichen Qualifikation auch eine andersartige, aber gleichwertige Tätigkeit eines anderen Arbeitskollegen ausüben können. Die Vergleichbarkeit mit einem Mitarbeiter, der eine andersartige, aber gleichwertige Tätigkeit ausübt, ist selbst dann gegeben, wenn eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich wäre, um diese Tätigkeit ausüben zu können. Das muss Ihr Arbeitgeber vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung geprüft haben, sonst ist die Kündigung unwirksam! Noch weitergehend ist zu beachten, dass die Sozialauswahl nicht nur abteilungsbezogen, sondern betriebsbezogen ist. In die soziale Auswahl müssen also alle Arbeitnehmer des gesamten Betriebes, die mit Ihnen vergleichbar sind, einbezogen werden!

Beispiel:
Wären, um das vorerwähnte Beispiel fortzuschreiben, nicht nur in der Konstruktionsabteilung, sondern überhaupt im Betrieb noch weitere technische Zeichner als solche tätig, dann sind auch diese in die Überlegungen Ihres Arbeitgebers zur zutreffenden Sozialauswahl mit einzubeziehen. Vergisst er dies und wäre eine einzubeziehende Person weniger schutzwürdig als Sie, haben Sie allein aus diesem Grund Erfolg mit einer Kündigungsschutzklage.

Unter bestimmten Umständen hat die Sozialauswahl sogar betriebsübergreifend zu erfolgen. Das ist nämlich dann der Fall, wenn mehrere Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten. Ein gemeinsamer Betrieb kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn von mehrere - manchmal sogar in einem Gebäude untergebrachten - Unternehmen im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsorganisation unter einer einheitlichen Leitungsmacht identische oder auch verschiedene arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt werden. In einem solchen Fall können Sie sich für die Sozialauswahl auch auf vergleichbare Arbeitnehmer der anderen Unternehmen berufen!

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