Was hat es mit der Sozialauswahl auf sich? Auf welche Gesichtspunkte kommt
es für die richtige Sozialauswahl an?
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Erster Prüfungschritt:
Zutreffende Ermittlung der vergleichbaren Arbeitnehmer
Beim ersten Schritt der Prüfung gilt zunächst zu wissen, dass bei einer betriebsbedingten
Kündigung in die Sozialauswahl grundsätzlich nur alle
miteinander vergleichbaren Arbeitnehmer eines Betriebes einzubeziehen
sind.
Beachten Sie aber weiter: Sie können auch mit Arbeitnehmern
des Betriebs vergleichbar sein, die eine andere Tätigkeit als Sie bisher ausgeübt
haben!
Es genügt, wenn sie nach Wegfall Ihres bisherigen Arbeitsplatzes die Funktion
eines anderen noch im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmers übernehmen können.
Hierbei reicht es vollkommen aus, wenn Sie aufgrund Ihrer bisherigen Aufgaben
im Betrieb und angesichts Ihrer bisherigen beruflichen Qualifikation auch eine
andersartige, aber gleichwertige Tätigkeit eines anderen Arbeitskollegen ausüben
können. Die Vergleichbarkeit mit einem Mitarbeiter, der eine andersartige,
aber gleichwertige Tätigkeit ausübt, ist selbst dann gegeben, wenn eine kurze
Einarbeitungszeit erforderlich wäre, um diese Tätigkeit ausüben zu können.
Das muss Ihr Arbeitgeber vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung geprüft
haben, sonst ist die Kündigung unwirksam! Noch weitergehend ist zu beachten,
dass die Sozialauswahl nicht nur abteilungsbezogen, sondern betriebsbezogen
ist. In die soziale Auswahl müssen also alle Arbeitnehmer des gesamten Betriebes,
die mit Ihnen vergleichbar sind, einbezogen werden!
Unter bestimmten Umständen hat die Sozialauswahl sogar betriebsübergreifend
zu erfolgen. Das ist nämlich dann der Fall, wenn mehrere Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb
unterhalten. Ein gemeinsamer Betrieb kann beispielsweise dann gegeben sein,
wenn von mehrere - manchmal sogar in einem Gebäude untergebrachten - Unternehmen
im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsorganisation unter einer einheitlichen Leitungsmacht
identische oder auch verschiedene arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt
werden. In einem solchen Fall können Sie sich für die Sozialauswahl auch auf
vergleichbare Arbeitnehmer der anderen Unternehmen berufen!