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Betriebsbedingte Kündigung - Thema 7Was hat es mit der Sozialauswahl auf sich? Auf welche Gesichtspunkte kommt es für die richtige Sozialauswahl an? |
Will ein Arbeitgeber einem Teil der Arbeitnehmer betriebsbedingte Kündigungen aussprechen, so kann er sich nicht wahllos die Schwächsten heraussuchen. Er muss unter den vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten durchführen und zuerst diejenigen Arbeitnehmer herausfiltern, die aufgrund ihrer Sozialdaten am wenigsten auf den Arbeitsplatz angewiesen sind. Lesen Sie, was der Arbeitgeber dabei alles zu beachten hat! |
Vielleicht ist es Ihrem Arbeitgeber gelungen, bis hierher alle Hürden zu überwinden, mit der Sie eine betriebsbedingte Kündigung zu Fall bringen können. Auch wenn die Kündigung allen in den vorstehenden Themen beschriebenen Anforderungen genügt, muss der Arbeitgeber immer geprüft haben, ob der zur Entlassung vorgesehene Arbeitnehmer derjenige ist, der am wenigsten auf seinen Arbeitsplatz angewiesen ist.
Dieser vom Unternehmer zusätzliche zu prüfende Aspekt wird arbeitsrechtlich unter dem Begriff der sog.
S o z i a l a u s w a h l
(§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) eingeordnet und bedeutet nichts anderes, als dass der Gesetzgeber des Kündigungsschutzgesetzes das Risiko des Arbeitsplatzverlustes aus betriebsbedingten Gründen nach bestimmten sozialen Gesichtspunkten verteilen wollte.
Kommen für eine betriebsbedingte Kündigung mehrere Arbeitnehmer in Betracht, dann muss der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer der Frage nachgegangen sein, ob er derjenige ist, der am wenigsten schutzbedürftig ist und demzufolge am ehesten entlassen werden kann.
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