Möglicherweise hat der freie Arbeitsplatz erhöhte oder andere Anforderungen. Auch in diesem Fall ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam, falls zumutbare Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen die Möglichkeit eröffnen, dass Sie auf dem besagten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden können.
Können Sie auf keinem gleichwertigen anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden, so muss Ihr Arbeitgeber Ihnen vor Ausspruch einer betriebsbedingten (Beendigungs-) Kündigung von sich aus einen freien Arbeitsplatz mit schlechteren Arbeitsbedingungen anbieten. Dabei macht ein fehlendes Angebot des Arbeitgebers die Beendigungskündigung aber nicht ohne weiteres unwirksam. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer ein Änderungsangebot zumindest unter Vorbehalt angenommen hätte. Aus diesem Grunde beachten Sie den nachfolgenden Tipp....weiter