Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen den Gefallen tut, zu dem Zeitpunkt, an dem Sie die Kündigung erhalten, noch über eine Veräußerung des Betriebsteils zu verhandeln, können Sie sich beglückwünschen! Die Kündigung ist unwirksam, Ihre Kündigungsschutzklage wird Erfolg haben.
Unternehmerische Entscheidung bei außerbetrieblichen
Ursachen als Kündigungsgrund:
Bei außerbetrieblichen Ursachen für eine betriebsbedingte Kündigung (Umsatzrückgang,
Auftragsmangel etc.) bedarf es einer Entscheidung des Arbeitgebers, wie er auf
diese Ursachen reagiert. Allein der Entschluss, einem oder mehreren Arbeitnehmern
zu kündigen, ist nicht ausreichend. Vielmehr gehört zu der unternehmerischen
Entscheidung auch das Konzept, wie der Arbeitgeber auf die außerbetrieblichen
Ursachen reagieren will. Auch hier muss der Arbeitgeber genau darlegen, wie
er seine Entscheidung betrieblich umgesetzt hat.
Kommt der Arbeitgeber diesen Anforderungen nicht nach, bestehen für den Arbeitnehmer gute Aussichten, den Kündigungsschutzprozess zu gewinnen!
Ganz wichtig: Der Arbeitsplatz muss tatsächlich weggefallen sein! Das ist aber häufig gar nicht der Fall. ...weiter