Zur Zahlung einer Abfindung ist der Arbeitgeber in den meisten Fällen nämlich schon dann bereit, wenn für ihn ein nicht genau abzuwägendes Risiko besteht, in dem Kündigungsschutzprozess eventuell zu unterliegen. Mit anderen Worten: Eine Abfindung lässt sich nicht erst dann erstreiten, wenn die Kündigung mit Sicherheit unwirksam ist. Sie lässt bereits dann erstreiten, wenn es Ansatzpunkte dafür gibt, das die Kündigung möglicherweise unwirksam ist. Einem arbeitsrechtlichen versierten Rechtsanwalt sollte es in der überwiegenden Zahl der Fälle gelingen, so viele Argumente gegen die arbeitgeberseitige Kündigung vorzubringen, dass der Arbeitgeber befürchten muss, den Kündigungsschutzprozess zu verlieren oder dass der Arbeitgeber zumindest nicht mehr sicher sein kann, dass er den Kündigungsschutzprozess gewinnen wird. Um den gekündigten Arbeitnehmer nicht auch weiterhin "am Hals zu haben" wird er häufig bereit sein, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn es dem Arbeitnehmer darauf ankommt, seinen Arbeitsplatz zu behalten. In diesem Fall müssen die Gründe, die gegen eine Kündigung vorgebracht werden, so stichhaltig sein, dass damit der Kündigungsschutzprozess auch tatsächlich gewonnen werden kann. Aber auch das ist, wie die Praxis zeigt, häufig genug der Fall.