Was muss der Arbeitnehmer unternehmen, wenn er gegen die Kündigung vorgehen will? Eine Kündigung kann nur dann zu Fall gebracht werden, wenn eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben wird. Die Klage, deren Ziel die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ist, kann nur innerhalb einer Frist von drei Wochen erhoben werden. Die Frist beginnt an dem Tag des Zugangs der Kündigung zu laufen. Wird gegen die Kündigung nicht geklagt oder wird die dreiwöchige Frist versäumt, so wird die Kündigung bestandskräftig. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflich endet.
Die Praxis zeigt, dass in der überwiegenden Zahl der Kündigungsfälle für den Arbeitnehmer noch etwas "herauszuholen" ist, aber nur wenn rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben wird. Wird Klage erhoben, findet innerhalb kürzester Frist - in der Regel nach zwei bis vier Wochen - eine Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht statt. In dieser Güteverhandlung versucht der Arbeitsrichter, auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien hinzuwirken. Dabei weist er zunächst auf eventuelle Bedenken gegen die Wirksamkeit der Kündigung hin. Dies führt häufig dazu, dass der Arbeitgeber kompromissbereit ist und sich auf eine gütliche Einigung einlässt. Er hat nämlich ein Interesse daran, Gewissheit darüber zu haben, ob das Arbeitsverhältnis wirksam beendet wurde. In der Mehrzahl der Fälle einigen die Parteien sich dann darauf, dass das Arbeitsverhältnis zwar enden soll, dass der Arbeitnehmer aber eine Abfindung von bis zu mehreren Monatsgehältern erhält. Das Arbeitsverhältnis wird dann zwar nicht fortgesetzt. An einer Fortsetzung hat aber selbst der Arbeitnehmer in den meisten Fällen kein Interesse mehr, weil das Arbeitsklima durch den Umstand der Kündigung nachhaltig getrübt ist. Wer möchte schon bei einem Arbeitgeber weiter arbeiten, wissend, dass der Arbeitgeber einen lieber los wäre? Aus diesem Grunde enden die meisten Kündigungsschutzprozesse mit einem Abfindungsvergleich. Der Arbeitnehmer erhält auf diesem Wege eine - oftmals beträchtliche - Abfindung. Diese würde er aber nicht erhalten haben, wenn er sich nicht gegen die Kündigung gewehrt hätte.