Bei der personenbedingten Kündigung ist für den Kündigungsgrund charakteristisch, dass er auf Störquellen abstellt, die in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen, etwa wenn dem Arbeitnehmer die persönliche oder fachliche Eignung , die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, fehlt bzw. verloren gegangen ist. Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung ist die langandauernde Erkrankung des Arbeitnehmers. Die verhaltensbedingte Kündigung setzt eine Vertragsverletzung des Arbeitnehmers voraus, also ein Fehlverhalten (z.B. ständige Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung und ähnliches), welches einen verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung bestimmen kann. Die betriebsbedingte Kündigung schließlich setzt voraus, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Hauptanwendungsfall dieser Kündigungsart ist der Arbeitsmangel im Betrieb.
Was sich in der Theorie recht einfach anzuhören scheint, stößt in der Praxis auf erhebliche Schwierigkeiten. Ein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß, d.h. unanfechtbar, zu kündigen, ist äußerst schwierig. Zu jeder der gesetzlich normierten Kündigungsvoraussetzungen gibt es eine Unmenge von Gerichtsurteilen, die sich damit befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen eines Kündigungsgrundes wirklich zu bejahen und die Kündigung deshalb zulässig ist. Beachtet der Arbeitgeber die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen nicht, ist die Kündigung unwirksam.... weiter
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